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BVerfG - 1 BvR 452/58 |
Anhängiges Verfahren
Sonstiges
- Deutscher Bundestag (Verfahrensmitteilung)
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 13.10.1966 - VIII C 43.65
Rechtsmittel
Er stimmt mit eingehenden Darlegungen dem Berufungsurteil im Ergebnis und in der Begründung zu und weist ergänzend darauf hin, daß das Bundesverfassungsgericht mit einstimmigem Beschluß vom 27. April 1959 - 1 BvR 452/58 - eine Verfassungsbeschwerde gegen die aus Veranlassung der Verehelichung einer Waise erfolgte Einstellung der Zahlung von beamtenrechtlichem Waisengeld, von beamtenrechtlichen Kinderzuschlägen und von Waisenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz als unbegründet verworfen habe.An diese Entscheidung lehnt sich, wie sich aus der Fußnote 111 zu den Ausführungen von Erna Scheffler in Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, Band IV 1, S. 271, ergibt, der vom Oberbundesanwalt erwähnte Verwerfungsbeschluß des Bundesverfassungsgerichts in der Sache 1 BvR 452/58 an, der die Einstellung des beamtenrechtlichen Waisengeldes und Kinderzuschlages betrifft, Demgegenüber vermögen auch die neueren Äußerungen im Schrifttum (Hildegard Krüger, FamRZ 1966 S. 398; Motsch, FamRZ 1966 S. 401) eine abweichende Rechtsansicht nicht zu stützen.
- BVerwG, 13.10.1966 - VIII C 73.63
Rechtsmittel
Dies hat, wie das Bundesverfassungsgericht hierbei ausgeführt hat, insbesondere für die Beziehungen der Familienangehörigen untereinander und für die darreichende Verwaltung zu gelten, soweit der soziale Rechtsstaat die früheren Fürsorgepflichten der Großfamilie oder die Unterhaltspflichten eines Verstorbenen oder Leistungsunfähigen übernimmt (so insbesondere auch Erna Scheffler in Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, Band IV/1, S. 271, die sich hierfür in der Fußnote 111 auf die angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und, soweit der - dem jetzigen § 18 Abs. 6 BBesG entsprechende - § 18 Abs. 5 BBesG a.F. in Betracht kommt, insbesondere auch auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts in der Sache 1 BvR 452/58 bezieht). - BVerwG, 13.10.1966 - VIII C 104.65
Rechtsmittel
Dies hat, wie das Bundesverfassungsgericht hierbei ausgeführt hat, insbesondere für die Beziehungen der Familienangehörigen untereinander und für die darreichende Verwaltung zu gelten, soweit der soziale Rechtsstaat die früheren Fürsorgepflichten der Großfamilie oder die Unterhaltspflichten eines Verstorbenen oder Leistungsunfähigen übernimmt (so insbesondere auch Erna Scheffler in Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, Band IV/1, S. 271, die sich hierfür in der Fußnote 111 auf die angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und, soweit der - dem jetzigen § 18 Abs. 6 BBesG entsprechende - § 18 Abs. 5 BBesG a.F. in Betracht kommt, insbesondere auch auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts in der Sache 1 BvR 452/58 bezieht).